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Internationales Privatrecht
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b) Da es sich um die Inkraftsetzung von neuem IPR handelte, ist umstritten, wann ein Vorgang im Rechtssinne abgeschlossen ist. Der BGH hält einen Vorgang schon für abgeschlossen, wenn er unwandelbar angeknüpft ist; die im Schrifttum herrschende Meinung[85] verlangt dagegen, dass bereits materielle Rechtsfolgen im konkreten Fall eingetreten sind, weil die bloß theoretische Anknüpfung an ein bestimmtes Recht noch keine rechtliche Auswirkung hat, in die Vertrauen bestehen könnte. Besonders deutlich wird dies bei Verfahren, die den familienrechtlichen Status umgestalten, insbesondere bei Scheidungsverfahren, für die der BGH auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die Gegenansicht auf den Zeitpunkt der – materiellen – Auflösung der Ehe abstellt.[86] Die Ansicht des BGH hat freilich den Vorteil, dass im Scheidungsverfahren das Scheidungsstatut nicht mehr wechseln konnte.
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c) In vielen Fällen ist die Abgeschlossenheit unproblematisch: Erbfälle sind mit dem Tod des Erblassers abgeschlossen – nach § 1922 BGB treten ohne Gestaltung Rechtsfolgen ein; entsprechend entscheidet nun auch Art. 83 EU-ErbVO. Abstammungsfragen mit der Geburt – es wird nur festgestellt, aber nicht umgestaltet, wer Vater und Mutter sind; Schuldverträge (außer Dauerschuldverhältnisse) mit ihrem Abschluss – weil dieser Rechtsfolgen hervorbringt.
Literatur:
Dörner Brautkindlegitimation – Anknüpfung und intertemporales Kollisionsrecht, IPRax 1988, 222, 224; Rauscher Neues Scheidungsstatut in schwebenden Scheidungsverfahren, IPRax 1987, 137; ders. Regelwidriger Versorgungsausgleich (Art. 17 III 2 EGBGB) und Abgeschlossenheit (Art. 220 I EGBGB), IPRax 1989, 224; Hepting Was sind abgeschlossene Vorgänge im Sinne des Art. 220 Abs. 1 EGBGB?, StAZ 1987, 188 ff.
2. Dauerschuldverhältnisse
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a) Auf vertragliche Dauerschuldverhältnisse wendet die hM Art. 220 Abs. 1 an, stellt also auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Dabei bleibt es den Vertragsparteien immer unbenommen, nach neuem IPR eine Rechtswahl zu treffen (Art. 27 Abs. 2 aF). Ebenso entscheidet Art. 29 Rom I-VO.
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b) Das Bundesarbeitsgericht[87] wendet dagegen den Rechtsgedanken des Art. 220 Abs. 2 entsprechend an und unterstellt vertragliche Dauerschuldverhältnisse ab dem Inkrafttreten des IPRG neuem Kollisionsrecht, knüpft also die Wirkungen des Vertrages nach dem 1.9.1986 neu an. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch bei Dauerschuldverhältnissen die Vertragsparteien auf das bei Vertragsschluss bestimmte Vertragsstatut vertrauen und deshalb nur im Einverständnis ein neues Vertragsstatut eintreten sollte.
3. Familienrechtliche Rechtsverhältnisse
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Für familienrechtliche Rechtsverhältnisse bestimmt Art. 220 Abs. 2 eine Ausnahme: Ihre Wirkungen unterliegen vom Stichtag 1.9.1986 an dem neuen IPR.
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Dagegen wird der nach früherem Recht erlangte familienrechtliche Status nicht von dem dadurch möglicherweise eintretenden Statutenwechsel berührt; Ehen und Kindschaftsverhältnisse bleiben – selbstverständlich – bestehen.
4. Ehegüterrecht
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Für das Ehegüterrecht hat der Gesetzgeber in Art. 220 Abs. 3 eine sehr komplizierte Übergangsregelung geschaffen, die Vertrauensschutz gewähren soll, aber verfassungsrechtlich bedenklich ist (dazu unten Rn 802 ff).
III. Innerdeutsches Kollisionsrecht, Einigungsvertrag
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1. Bis zum 2.10.1990 wendeten Gerichte der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur DDR nicht die Bestimmungen des IPR an, da die DDR staatsrechtlich nicht Ausland war. Es wurden vielmehr aus den Grundsätzen des IPR entsprechende innerdeutsche Kollisionsregeln entwickelt, wobei an die Stelle der Staatsangehörigkeit der gewöhnliche Aufenthalt in einem der beiden deutschen Staaten trat.
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Die DDR wendete hingegen das Rechtsanwendungsgesetz v. 5.12.1975[88] auch im Verhältnis zur Bundesrepublik, die sie als Ausland betrachtete, an.
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2. Durch den Einigungsvertrag ist eine komplexe intertemporale Situation eingetreten; es wurde nahezu das gesamte Recht der Bundesrepublik – darunter auch das Zivilrecht – am 3.10.1990 im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzt. Eine Besonderheit dieses Vorgangs besteht darin, dass er nur aus Sicht des Beitrittsgebiets als intertemporale Frage anzusehen ist; aus Sicht des bisherigen Bundesgebiets liegt dagegen keinerlei Rechtsänderung vor. Art. 230 bis 236 bestimmen (mit zahlreichen späteren Änderungen, die vor allem die Sachen- und Schuldrechtsbereinigung betreffen) Übergangsregelungen, die den intertemporalen Vorgang aus Sicht der ehemaligen DDR/des Beitrittsgebietes behandeln, dabei aber nicht berücksichtigen, dass sich das EGBGB an alle deutschen Gerichte wendet, also auch an jene in den alten Bundesländern, für die vom 2.10. zum 3.10.1990 keine Rechtsänderung erfolgte.
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3. Die inzwischen ganz herrschende Ansicht ordnet deshalb jeden Sachverhalt, der eine Übergangsfrage im „innerdeutschen“ Verhältnis betrifft, zunächst einem der beiden ehemaligen Teile zu. Nur wenn der Sachverhalt vor dem 2.10.1990 der DDR zugeordnet war, wird er als Übergangsfall nach Art. 230 ff behandelt. Maßstab für diese Zuordnung ist das vor dem 3.10.1990 angewendete innerdeutsche Kollisionsrecht (vgl Rn 428).
Ist 1989 in Leipzig ein vietnamesischer Staatsangehöriger verstorben, der dort und in Düsseldorf je ein Bankguthaben hatte, so ist schon fraglich, welches IPR anzuwenden ist. Art. 236 § 1 behandelt den Übergang zum 3.10.1990 wortgleich mit dem für das Inkrafttreten des IPRG am 1.9.1986 geschaffenen Art. 220 Abs. 1. Das „bisherige IPR“ ist nur aus Sicht des Beitrittsgebietes ein anderes IPR als das „neue IPR“, weil dort bis 2.10.1990 das Rechtsanwendungsgesetz galt. Also muss zunächst festgestellt werden, ob es sich um einen „DDR-Altfall“ handelt. Zwar hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der DDR. Bis zum 2.10.1990 hätten bundesdeutsche Nachlassgerichte aber eine Zuständigkeit zur Erteilung eines Erbscheins nach § 2369 BGB für den Nachlass im Bundesgebiet gehabt und zur Bestimmung des Erbstatuts Art. 25 Abs. 1 (idF 1986) angewendet; daran soll sich nichts ändern, nur weil der Erbschein – zufällig – erst nach dem 3.10.1990 beantragt wird. Dasselbe gilt für den beweglichen Nachlass in der ehemaligen DDR; insoweit ist das dortige und nach Art. 236 § 1 intertemporal das bisherige IPR anzuwenden, also § 25 Abs. 1 RAG.
Literatur:
Dörner Das deutsche Interlokale Privatrecht nach dem Einigungsvertrag, FS W. Lorenz (1991) 321; Staudinger/Rauscher (2016) Art. 230 EGBGB Rn 45-89.
Teil II Allgemeine Lehren des IPR › § 3 Verweisung › E. Statutenwechsel und Anknüpfungszeitpunkt
I. Begriff Statutenwechsel
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1. Als Statutenwechsel werden unterschiedliche Phänomene bezeichnet.
Im engeren Sinn bedeutet er eine Veränderung der für das jeweilige Rechtsverhältnis maßgeblichen Rechtsordnung durch Änderung der anknüpfungsrelevanten Tatsachen bei gleichbleibenden Rechtsnormen.
Nach Art. 14 Abs. 1 Nr 2 ist in einer gemischtnationalen Ehe Ehewirkungsstatut das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Leben die Ehegatten zunächst in Frankreich und ziehen dann gemeinsam nach Deutschland um, so ändert sich die anknüpfungsrelevante Tatsache ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Damit ändert sich das für ihre Ehewirkungen maßgebliche Recht, ohne dass in irgendeiner Rechtsordnung eine Rechtsvorschrift geändert würde. Zuerst war französisches Recht anwendbar, nun ist es deutsches.
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2. In einem weiteren Sinn wird aber auch der Wechsel des anwendbaren Rechts, der auf einer Rechtsänderung im eigenen oder ausländischen IPR beruht, als Statutenwechsel bezeichnet.
Verschiedennationale Ehegatten leben seit ihrer Eheschließung (1960) in Deutschland. Bis 8.4.1983 haben sie ein englisches Ehegüterstatut, weil der Ehemann Brite mit letztem britischen gewöhnlichem Aufenthalt in London (Unteranknüpfung an die Teilrechtsordnung von England) ist (Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr 3), ab 9.4.1983 haben sie ein deutsches Ehegüterstatut nach Art. 220 Abs. 3 S. 2, 3 (vgl Rn 427). Grund des Statutenwechsels ist, dass das deutsche IPR bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen auf ein anderes Anknüpfungskriterium abstellt.
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3. Gegen den Statutenwechsel abzugrenzen ist die materielle Rechtsänderung im maßgeblichen Recht.
Ein deutsches Ehepaar lebt seit Eheschließung (1955) in Deutschland. Im Jahr 1957 tritt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Hier hat nicht die anzuwendende Rechtsordnung (das „Statut“) gewechselt, sondern der Inhalt dieser Rechtsordnung. Ob das neue Recht anwendbar ist, ist eine intertemporale Frage im materiellen Recht.
II. Einfluss des Anknüpfungszeitpunktes, Wandelbarkeit, Unwandelbarkeit
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1. Jede Verweisungsnorm enthält außer dem Anknüpfungskriterium auch eine Bestimmung über den Zeitpunkt, in dem dieses Anknüpfungskriterium mit den tatsächlichen Verhältnissen („anknüpfungsrelevante Tatsachen“) ausgefüllt wird.
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2. Ist der Zeitpunkt auf ein bestimmtes Ereignis festgelegt, so heißt die Anknüpfung unwandelbar. Vorherige und spätere Änderungen der anknüpfungsrelevanten Tatsachen haben keinen Einfluss auf das Statut.
Nach Art. 15 Abs. 1 unterliegen die güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht, das im Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen (Verweisung auf Art. 14) maßgebend ist. Anknüpfungszeitpunkt ist der Moment der Eheschließung. Die relevanten Tatsachen sind die in Art. 14 genannten: Haben die Ehegatten bei Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und leben sie beide in Deutschland, so ist deutsches Recht Ehegüterstatut; dabei bleibt es – unwandelbar – auch wenn die Ehegatten beide Österreicher werden oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Polen verlegen.
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Unwandelbar sind auch Anknüpfungen, die zunächst nur latent vorhanden sind, sich aber in einem bestimmten Zeitpunkt konkretisieren und dann nicht mehr von einer Änderung der Verhältnisse betroffen sind.
Jeder Mensch hat theoretisch zu jedem Zeitpunkt seines Lebens ein Erbstatut, das aber nur materielle Wirkungen hervorbringt, wenn es in einem Zeitpunkt aktualisiert wird. Das kann auch vor dem Tod sein (Art. 26 Abs. 5 S. 1 aF bzw. Art. 24 Abs. 1 EU-ErbVO), wenn er zu dieser Zeit letztwillig verfügt. Beerbt wird er jedoch nach dem Recht, das im Zeitpunkt seines Todes berufen ist (Art. 25 Abs. 1 aF bzw. Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO).
Jede Ehe hat theoretisch seit der Eheschließung ein Scheidungsstatut (würde Scheidungsantrag gestellt, müsste das Gericht eine maßgebliche Rechtsordnung bestimmen). Aktualisiert und nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 aF im selben Moment unwandelbar festgelegt wird das Scheidungsstatut jedoch im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags (§ 124 S. 1 FamFG: Einreichung der Antragsschrift). Gleiches gilt für Art. 8 Rom III-VO (Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts).
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3. Ist der Zeitpunkt dagegen nicht auf ein Ereignis festgelegt, so führt jede Änderung der anknüpfungsrelevanten Tatsachen zu einer Neubestimmung des Statuts. Diese Situation kann sich nur bei Dauerrechtsverhältnissen ergeben.
In derselben Ehe (Rn 436) ist das Statut der persönlichen Ehewirkungen wandelbar – und immer aktuell, denn Ehewirkungen treten dauernd ein (Art. 14 enthält keine Festlegung auf einen bestimmten Zeitpunkt). Die Ehegatten haben also zunächst ein deutsches Ehewirkungsstatut. Der gemeinsame Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft[89] führt zu einem österreichischen Ehewirkungsstatut (Art. 14 Abs. 1 Nr 1), die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Polen ändert das Ehewirkungsstatut, wenn sie vor Erwerb der gemeinsamen Staatsangehörigkeit erfolgt; sie bleibt aber ohne Wirkung, wenn sie danach erfolgt, da bei gemeinsamer Staatsangehörigkeit der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr Anknüpfungskriterium ist.
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4. Unwandelbare Anknüpfungen können nie per se zu einem Statutenwechsel im engeren Sinn führen, weil sie gegenüber der Änderung der Verhältnisse immun sind. Es ist allerdings ein Statutenwechsel aufgrund der Gesamtverweisung möglich, wenn das verwiesene fremde Recht wandelbar anknüpft.
Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit haben nach Eheschließung zunächst in New York gelebt. Art. 15 Abs. 1 knüpft ihr Ehegüterstatut unwandelbar an das Recht von New York (Unteranknüpfung!) an; dieses nimmt für bewegliches Vermögen die Verweisung an (domicile). Verlegen sie ihr domicile nach Texas, so verweist das IPR von New York weiter, denn es knüpft die ehegüterrechtlichen Wirkungen einer Ehe wandelbar an das jeweilige domicile an. Auch das IPR der Schweiz sieht bei Fehlen einer Rechtswahl ein wandelbares Ehegüterstatut vor (Art. 54 schweizIPRG), so dass eine Gesamtverweisung in schweizerisches IPR zur Anknüpfung an den aktuellen Wohnsitz führt.
III. Auswirkungen des Statutenwechsels
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1. Vor einem Statutenwechsel abgeschlossene Tatbestände werden durch das neue Statut nicht berührt. Insoweit wird – ähnlich dem Fall der materiellen Rechtsänderung – das Vertrauen geschützt.
Hat ein Ehegatte den anderen unter Geltung eines deutschen Ehewirkungsstatuts durch ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie (§ 1357 BGB) wirksam verpflichtet, so kann diese Verpflichtung nicht entfallen, wenn die Ehegatten ein anderes Ehewirkungsstatut erwerben.
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2. Noch nicht abgeschlossene Tatbestände werden in allen Tatbestandselementen von dem neuen Statut erfasst; das gilt gleichermaßen für Sachverhalte, die bereits unter dem alten Statut begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden (sog „gestreckte“ Sachverhalte), als auch für gänzlich neu begonnene Sachverhalte.
Tatbestandselemente, die bereits unter Geltung des alten Statuts verwirklicht waren, müssen jedoch nicht wiederholt werden, wenn sie dem Tatbestand im neuen Statut genügen.
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3. Rechte, die unter dem alten Statut erworben wurden, bleiben erhalten. Ihr Inhalt bestimmt sich ab dem Zeitpunkt des Statutenwechsels nach dem neuen Statut. Das gilt auch für den Inhalt dinglicher Rechte an beweglichen Sachen; ein Statutenwechsel tritt ein, wenn die Sache in einen neuen Belegenheitsstaat verbracht wird. Auch der Inhalt des Namensrechts, insbesondere der Schutz des Namens sowie die Voraussetzungen, unter denen der Name geändert werden kann, beurteilen sich vom Zeitpunkt des Statutenwechsel nach dem neuen Namensstatut (Art. 10 Abs. 1: Heimatrecht des Namensträgers). Der Name selbst wird dagegen vom Statutenwechsel nicht berührt.
„Von K“ ist 1910 in Österreich geboren. 1919 wurde die Monarchie in Österreich gestürzt und alle Adelstitel abgeschafft; auch ihre Führung als Namensbestandteil wurde verboten. 1935, also noch vor dem „Anschluss“ Österreichs, verlässt K Österreich und wird in Deutschland auf seinen Antrag hin eingebürgert. Er bleibt auch nach dem 2. Weltkrieg Deutscher. Er meint, er heiße „von K“, da er Deutscher sei und in Deutschland zur selben Zeit zwar der Adel, nicht aber die aus dem Adel abgeleiteten Familiennamen abgeschafft wurden. Kʼs Namensstatut war von Geburt bis zu seiner Einbürgerung in Deutschland das österreichische Recht; sein Name wurde also 1919 von „von K“ in „K“ geändert. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 6, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG) liegt darin übrigens nicht, weil es damals am Inlandsbezug zu Deutschland fehlte. Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wechselte Kʼs Namensstatut. Der frühere Verlust des „von“ ist davon aber nicht berührt, weil der Namensträger mit seinem bisherigen Namen in das neue Statut eintritt.[90]
Anmerkungen
[1]
Dieser Schutz erodierte dadurch, dass mit Inkrafttreten der Brüssel II-VO (ebenso Art. 3 Brüssel IIa-VO) ein deutscher Gerichtsstand für den Antragsteller nicht mehr sichergestellt war. Art. 10 Rom III-VO setzt dies letztlich konsequent fort, indem der materielle Schutz (nur) durch Anwendung der lex fori des angerufenen Gerichts gesichert wird.
[2]
Eingehend Basedow IPRax 2011, 109.
[3]
Vgl die Zusammenstellung bei Rauscher FS Jayme (2004) 719.
[4]
Im UK, Irland, Malta und Zypern geltend.
[5]
Zu einem konkreten Modell der Verschmelzung des domicile-Prinzips mit dem Staatsangehörigkeitsprinzip: Rauscher FS Jayme (2004) 719.
[6]
Vom 14.3.2005 KOM (2005) 83.
[7]
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen und zur Einführung von Vorschriften betreffend das anwendbare Recht in diesem Bereich v. 17.7.2006 KOM (2006) 399.
[8]
Ironisch mutet es an, dass der Vorschlag, der als familienrechtliche Regelung der Einstimmigkeit im Rat bedurft hätte, an Schweden scheiterte, dessen de facto-Anknüpfung an die lex fori man mit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt entgegenkommen wollte, das aber um die Anwendung des eigenen liberalen Scheidungsrechts vor schwedischen Gerichten fürchtete.
[9]
Verordnung (EU) Nr 1259/2010 ABl. EU 2010 L 343/10.
[10]
Für eine sehr weitgehende teleologische Reduktion Majer StAZ 2016, 337.
[11]
Der Begriff stammt aus der Zeit der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte in den von Arbeitskräftemangel der deutschen Volkswirtschaft geprägten 1960er Jahren und will die ursprüngliche Intention vorübergehender Erwerbstätigkeit von Ausländern in Deutschland zum beiderseitigen Nutzen beschreiben.
[12]
In den 1960er Jahren wurden in Deutschland bei Vollbeschäftigung Gastarbeiter für wenig qualifizierte Sektoren gesucht, heute besteht Bedarf nach hochqualifizierten Arbeitsmigranten.
[13]
Anlage zu Art. 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrages vom 28.5.1929, RGBl 1930 II 758, BGBl 1952 II 608.
[14]
BGBl. 1999 I 1618.
[15]
Zweites Gesetz zur Änderung des StAG vom 13.11.2014, BGBl. 2014 I 1714.
[16]
Vgl Art. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit v. 6.11.1997: „(1) Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind. (2) Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.“
[17]
Vgl 1. Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit v. 22.2.1955, BGBl. 1955 I 65.
[18]
BVerfGE 37, 217, 254.
[19]
BGBl. 1969 II 1954; Status der Vertragsstaaten: http://conventions.coe.int/unter Council of Europe, Treaties, Full list, beim jeweiligen Abkommen.
[20]
Dem Deutschland seit dem 1.9.2005 angehört: BGBl. 2004 II 578.
[21]
Was nicht dazu führen muss, dass letztlich deutsches Recht angewendet wird; zB OLG Hamm FamRZ 2011, 220: Ehewirkungsstatut türkisches Recht als letztes gemeinsames Heimatrecht (14 Abs. 1 Nr 1 Alt. 2 – damals als Grundlage des Scheidungsstatuts Art. 17 Abs. 1 aF) nach Hinzuerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit allein durch den Ehemann.
[22]
So zur – unter dem KSÜ nicht mehr vorgesehenen – Heimatzuständigkeit nach Art. 4 MSA: BGH FamRZ 1997, 1070, 1071.
[23]
Vgl EuGH Rs. C-168/08 ECLI:EU:C:2009:474 (Hadadi/Mesko Hadadi), betreffend dieselbe Problematik im EuZPR, Art. 3 Abs. 1 lit b Brüssel IIa-VO.
[24]
BGBl. 1961 I 1221.
[25]
BGBl. 1976 II 473.
[26]
Vgl Börner IPRax 1997, 47.
[27]
RGBl 1941 I 722.
[28]
BGBl. 1976 II 474.
[29]
Dazu Gesetz v. 29.6.1977, BGBl. 1977 I 1101.
[30]
BGBl. 1977 II 613.
[31]
Zum Streit um den Begriff „Personalstatut“ Baetge StAZ 2016, 289, 291; Majer StAZ 2016, 337.
[32]
Dazu Palandt/Thorn Anh. zu Art. 5 EGBGB Rn 23.
[33]
Vgl Denkschrift der Bundesregierung BT-Drucks. 7/4170, 35.
[34]
BGBl. 1969 II 1294.
[35]
MüKoBGB/v. Hein Art. 5 EGBGB Anh. II Rn 75; Baetge StAZ 2016, 289, 291; aA Staudinger/Bausback (2013) Art. 5 Anh. IV Rn 56.
[36]
Für Einzelfallprüfung: OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1820; für teleologische Reduktion: Majer StAZ 2016, 337.
[37]
AA wohl Coester StAZ 2016, 257, 259.
[38]
Bergmann/Dienelt/Bergmann Ausländerrecht (11. Aufl., 2016) § 4 AsylG Rn 3; NK-Ausländerrecht/Keßler (2. Aufl., 2016) § 3 AsylG Rn 1.
[39]
BT-Drucks. 17/13063, 16.
[40]
Was übrigens auch der Fall sein kann, wenn ein GFK-Flüchtling nicht vom Heimatstaat, sondern von gegen diesen kämpfenden Milizen verfolgt wird: Majer StAZ 2016, 337, 339 ff: zB Verfolgung durch Islamischen Staat (IS) in Syrien/Irak.
[41]
OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1146.
[42]
Gesetz v. 30.6.1993, BGBl. 1993 I 1062.
[43]
Erneut geändert durch Gesetz v. 8.12.2010, BGBl. 2010 I 1864.
[44]
Gesetz v. 13.11.2014, BGBl. 2014 I 1714.
[45]
Nach BVerwG NJW 2008, 2729, BVerwG NVwZ-RR 2011, 212 setzt dies jedoch voraus, dass dem Staatsangehörigen bei Antragstellung der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte sein müssen, was darauf beruht, dass dieser Verlustgrund teleologisch einer Entlassung auf Antrag nahesteht. Der Betroffene muss jedoch nicht die Rechtsfolge des § 25 StAG kennen, um ihr zu unterliegen.
[46]
Art. 8 lit. a Rom III-VO (Scheidungsstatut); Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO (Erbstatut); Art. 26 Abs. 1 lit. a EU-EheGüterVO (Ehegüterstatut); nicht Art. 26 EU-ELPGüterVO.